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Art. 63

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die Steuer wird den Inhaberinnen und Inhabern eines kantonalen Gewerbefischerpatentes rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.1 1bis. Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die für den Betrieb von Fischerbooten verbraucht wird.2
  2. Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

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