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Art. 49

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die Steuer wird folgenden Unternehmen rückerstattet:
    1. Unternehmen mit einer Konzession des Bundesamts für Verkehr (BAV), die Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen zum Zweck der Personenbeförderung ausserhalb des Ortsverkehrs nach Artikel 18 Absatz 1bisMinöStG durchführen;
    2. Unternehmen mit einer Konzession des BAV, die Fahrten mit Schiffen zum Zweck der Personenbeförderung durchführen;
    3. Unternehmen mit einer eidgenössischen Bewilligung, die Fahrten mit Schiffen zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung durchführen, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.
  2. Der Ortsverkehr umfasst die Linien, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung vom 4. November 20092über die Personenbeförderung der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. In Streitfällen über die Zuordnung einer Linie zum Ortsverkehr entscheidet das BAV.
  3. Für Fahrten mit Schiffen auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 Buchstabe b auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
  4. Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
  5. Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschieds zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berechnet.
  6. Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.

Footnotes

  1. SR 745.1

  2. SR 745.11

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