Back to law

Art. 40

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen; der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.
  2. Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt:
    1. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
    2. durch Eröffnung des Konkurses über den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.