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Art. 24

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.
  2. Der Verwendungsvorbehalt lautet:
    1. für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»;
    2. 1 für andere Waren: «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.»
  3. Die Steuerbehörde kann für andere Waren nach Absatz 2 Buchstabe b andere Formulierungen des Verwendungsvorbehalts akzeptieren, sofern diese der Formulierung nach Absatz 2 Buchstabe b inhaltlich entsprechen.2

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom 10. Febr. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 65).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

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