Back to law

Art. 19f

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
    1. für eingeführte erneuerbare Treibstoffe: vom Importeur;
    2. für im Inland hergestellte erneuerbare Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
  2. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
  3. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.