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Art. 12

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.
  2. Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Steuerbehörde kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind.
  3. Die Steuerbehörde kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheitsleistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.

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