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Art. 105

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Steuerbehörde melden; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
  2. Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge.
  3. Für die Fehlmenge setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.

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