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Art. 101

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen.
  2. Die Aussteller der Begleitscheine müssen die Ware innerhalb der Frist nach Artikel 103 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder Zollamt zuführen.
  3. Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Steuerbehörde zu verwenden. Darauf sind anzugeben:
    1. 1 Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
    2. Transportmittel, Warenart nach Mineralölsteuertarif, Menge (in Liter bei 15 °C für Waren mit volumenbezogener, in Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage);
    3. Ort, Datum und Unterschrift;
    4. 2
  4. Die Steuerbehörde kann anstelle des amtlichen Formulars Handelsdokumente zulassen, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten, und Zolldokumente vorschreiben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008 (AS 2008 583). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).

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