Back to law

Art. 28

641.61MinöStGFederal ActJan 1, 1997Original source
  1. Als zugelassene Lager können bewilligt werden:
    1. Erdölraffinerien;
    2. andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewonnen oder erzeugt werden;
    3. Steuerfreilager.
  2. Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.
  3. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.
  4. Die Bewilligung wird entzogen:
    1. wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
    2. wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
  5. Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.