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Art. 14

641.61MinöStGFederal ActJan 1, 1997Original source
  1. Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
  2. Wer Waren liefert, die zum tieferen Satz besteuert werden, muss:
    1. eine Warenbuchhaltung führen; und
    2. dem Empfänger oder der Empfängerin gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen.

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