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Art. 12d

641.61MinöStGFederal ActJan 1, 1997Original source
  1. Das Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.
  2. Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.
  3. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

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