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Art. 41

641.51AStGFederal ActJan 1, 1997Original source

Der Steuer unterliegt auch die nachträgliche Überführung von Automobilen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei in Zollausschlussgebiete eingeführt worden sind, in das übrige schweizerische Staatsgebiet oder in die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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