Back to law

Art. 12

641.51AStGFederal ActJan 1, 1997Original source
  1. Von der Steuer befreit sind:
    1. die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
    2. 1 die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
    3. die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
    4. die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
    5. 2 die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19973der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
  2. Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
  3. Er regelt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429;BBl 2015 2883).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429;BBl 2015 2883).

  3. SR 641.81

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.