Back to law

Art. 5

641.411.1BStVFederal Council OrdinanceJul 1, 2007Original source

(Art. 10 Abs. 1 BStG)

  1. Ist unfertiges oder fertiges Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, so muss die Herstellerin oder der Hersteller dies unverzüglich demBAZGmelden.
  2. Soll unfertiges oder fertiges Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden, so muss die Herstellerin oder der Hersteller dies vorgängig demBAZGmelden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.