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(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d sowie 73 Abs. 3 ZG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung
des EFD vom 4. April 20071)
Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlen.
SR 631.011 ↩
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