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Art. 32

631.013ZV-BAZGFederal Office OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
    1. abgabenfrei sind;
    2. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
    3. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
  2. Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.
  3. Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Aus- oder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.
  4. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.

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