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Art. 30

631.013ZV-BAZGFederal Office OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

  1. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein zum Strassenverkehr zugelassenes Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f führt, und wenn alle mitgeführten Waren:1
    1. Waren des Reiseverkehrs sind;
    2. abgabenfrei sind;
    3. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
    4. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
  2. Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal des BAZG gut sichtbar ist.
  3. Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
  4. Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

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