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(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Wer Waren des Reiseverkehrs einführt, hat die Zollanmeldung in einer vom BAZG zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist.
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