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Art. 20e

631.013ZV-BAZGFederal Office OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 24, 28 und 33 ZG)

  1. Die elektronische Anmeldung und die elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten sind nur an entsprechend signalisierten Grenzübergängen zulässig für: a. Waren, die von einem internationalen Transitdokument gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden: 1. Übereinkommen vom 20. Mai 19871über ein gemeinsames Versandverfahren, 2. Zollabkommen vom 14. November 19752über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR; b. Waren, die von einem Carnet A.T.A. gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden: 1. Zollabkommen vom 6. Dezember 19613über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, 2. Anlage A des Übereinkommens vom 26. Juni 19904über die vorübergehende Verwendung; c. Waren von Unternehmen, die im Lokalverkehr tätig sind und eine Bewilligung der zuständigen Zollstelle haben; d. Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f, mit denen ausschliesslich Waren ins Zollgebiet verbracht werden, für die die mündliche Zollanmeldung zulässig ist.
  2. Die Waren nach Absatz 1 Buchstaben a−c dürfen nur mit einem zum Strassenverkehr zugelassenen Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f ins Zollgebiet verbracht werden.

Footnotes

  1. SR 0.631.242.04

  2. SR 0.631.252.512

  3. SR 0.631.244.57

  4. SR 0.631.24

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