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Art. 20

631.013ZV-BAZGFederal Office OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG)

  1. Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.
  2. Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern.1 33. Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

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