Back to law

Art. 13

631.013ZV-BAZGFederal Office OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 28 Abs. 2 ZG)

Das BAZG haftet nicht:

  1. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens des BAZG zurückzuführen ist; oder
  2. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.