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Art. 1

631.013ZV-BAZGFederal Office OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV)

Als Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone gelten die für die Landesverteidigung, für den Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten sowie für die Ausbildung in diesen Bereichen bestimmten Waren, soweit sie:

  1. vom Bund, von den Kantonen oder von einem bundesnahen Betrieb erworben und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden;
  2. nicht ausschliesslich dem Verwaltungsbedarf dienen; und
  3. nicht zum Zweck der Veräusserung im Zollgebiet eingeführt werden.

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