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Art. 98

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 41 ZG)

  1. Die aufbewahrungspflichtige Person muss:
    1. die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können;
    2. die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen;
    3. die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.
  2. Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.
  3. Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20021gelten sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 221.431

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