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Art. 96

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 41 ZG)

Es müssen aufbewahrt werden:

  1. im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
  2. Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
  3. 1 Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
  4. 2 Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

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