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Art. 93

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 39 Abs. 1 ZG)

  1. Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
    1. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
    2. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
    3. Verfahren der aktiven Veredelung;
    4. Verfahren der passiven Veredelung;
    5. Ausfuhrverfahren.
  2. Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
    1. Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
    2. die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
    3. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG1unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
    4. die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
    5. die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
  3. Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
    1. die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
    2. die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.

Footnotes

  1. SR 632.10

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