Back to law

Art. 9

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

  1. Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:
    1. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
    2. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
    3. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
  2. Zollpflichtig sind:
    1. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
    2. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
    3. Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.