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Art. 66

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

  1. Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
  2. Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
  3. Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
  4. Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.

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