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Art. 40

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 12 und 59 ZG)

Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als:

  1. Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
  2. Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;
  3. Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
  4. Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
  5. überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.

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