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Art. 34

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

  1. Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
  2. Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
    1. die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
    2. das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
  3. Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
  4. Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
    1. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
    2. die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
  5. Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
    1. der Transport grenzüberschreitend ist; und
    2. sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.

3 commentaries

N1.Bewilligung vor erster Einfuhr beim BAZG

Die Bewilligung ist vor der ersten Einfuhr beim BAZG zu beantragen.

Gestützt auf Art. 9 ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach das BAZG für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (Urteile des BVGer A-1438/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.3, A-185/2021 vom 5. Oktober 2021 E

N2.Bewilligungsantrag vor erster Einfuhr

Bewilligung nach Art.34 Abs.1 ZV muss vor erster Einfuhr beim BAZG beantragt werden.

Gestützt auf Art. 9 ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach das BAZG für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (Urteile des BVGer A-1438/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.

N3.Kurzfristige Bewilligung bei fehlenden Inlandsbeförderungsmitteln

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel verfügbar sind und eine Nutzung nur für kurze Zeit erforderlich ist.

Gestützt auf Art. 9 ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach das BAZG für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (Urteile des BVGer A-1438/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.3, A-185/2021 vom 5. Oktober 2021 E

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