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Art. 31

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

  1. Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
    1. ihre Identität gesichert werden kann;
    2. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
    3. sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
  2. Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.

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