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Art. 3

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 4 Abs. 2 ZG)

  1. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG1ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
  2. Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
  3. Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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