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Art. 27

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)

  1. Zollfrei sind:
    1. unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum bestimmt sind;
    2. Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen:
    1. verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster, 2. nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität, 3. Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.
  2. Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

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