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Art. 25

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

  1. Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:
    1. aus der ausländischen Grenzzone stammen;
    2. über die vom BAZG bezeichneten Zollstellen eingeführt werden; und
    3. innerhalb der inländischen Grenzzone an natürliche Personen für deren eigenen Bedarf verkauft werden.
  2. Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.
  3. Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.
  4. Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.

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