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Art. 242

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 48a Abs. 1 RVOG^1^) Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:

  1. Abkommen vom 1. Juni 19612zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
  2. Abkommen vom 2. September 19633zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
  3. Abkommen vom 28. September 19604zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;
  4. Abkommen vom 11. März 19615zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

Footnotes

  1. SR 172.010

  2. SR 0.631.252.913.690

  3. SR 0.631.252.916.320

  4. SR 0.631.252.934.95

  5. SR 0.631.252.945.460

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