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Art. 240a

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG)

Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer:

  1. zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt;
  2. zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt;
  3. im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung das BAZG keine Bewilligung ausgestellt hat;
  4. mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine vom BAZG für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert;
  5. die Vorschriften der Artikel 5–12 der Verordnung vom 12. Oktober 20111über die Statistik des Aussenhandels missachtet;
  6. die vom BAZG gesetzten Fristen nicht einhält;
  7. die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet;
  8. die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94–98 nicht einhält;
  9. Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181);
  10. die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.

Footnotes

  1. SR 632.14

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