Back to law

Art. 238

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 117 ZG)

  1. Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.
  2. Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.

Footnotes

  1. SR 313.0

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.