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Art. 221f

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 92 ZG)

  1. Das BAZG kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:
    1. dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die Zollverwaltung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt;
    2. dem Austausch dieser Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat sowie weiteren Behörden;
    3. der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

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