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Art. 221a

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 87 Abs. 4 ZG)

  1. Das BAZG kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen:
    1. mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers;
    2. ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, wenn das Zollpfand bei der Versteigerung nicht verkauft wird;
    3. 1 für Waren und Sachen, deren Wert 5000 Franken nicht übersteigt und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.
  2. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.
  3. Das BAZG holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
  4. Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.
  5. Das BAZG führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).

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