Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen.
Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt das BAZG der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.
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