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Art. 209

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 81 ZG)

Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten:

  1. Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist;
  2. Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners;
  3. Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe;
  4. Rechtsgrund der Sicherstellung;
  5. Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist;
  6. genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort);
  7. Frist zur Leistung der Sicherheit;
  8. für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle;
  9. Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19581richten;
  10. Rechtsmittelbelehrung.

Footnotes

  1. SR 170.32

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