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Art. 207

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 79 Abs. 3 ZG)

  1. Das BAZG hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn:
    1. die Bürgin oder der Bürge die für das Eingehen der Bürgschaft erforderliche Eigenschaft verliert;
    2. die Bürgin oder der Bürge den Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt;
    3. die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder wenn gegenüber ihr oder ihm der Konkurs eröffnet worden ist; oder
    4. die Erben der Bürgin oder des Bürgen nicht in der Lage sind, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
  2. Es fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.
  3. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt das BAZG gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.

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