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Art. 196

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 76 ZG)

  1. Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann das BAZG der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen.
  2. Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben.
  3. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere verwertet.

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