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Art. 188

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 74 Abs. 3 ZG)

  1. Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind.
  2. Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.
  3. Kein Vergütungszins wird ausbezahlt:
    1. bei ausländischen Rückwaren;
    2. bei Rückerstattungen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung;
    3. bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforderungen im:
    1. Transitverfahren, 2. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter, 3. Verfahren der vorübergehenden Verwendung; d. bei der Rückerstattung von Barhinterlagen, ausgenommen solcher bei provisorischen Veranlagungen von Amtes wegen durch das BAZG.

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