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Art. 18

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)

  1. Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:
    1. von der Invaliden- oder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder
    2. eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42bisdes Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591über die Invalidenversicherung erhalten.
  2. Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.
  3. Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

Footnotes

  1. SR 831.20

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