(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)
- Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
- Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.