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Art. 168

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 59 Abs. 4 ZG)

  1. Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
    1. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
    2. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
    3. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3. Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

3 commentaries

N1.Rezepturen und Fabrikationsrapporte als Nachweis

Zur Nachweispflicht gehört insbesondere die Vorlage von Rezepturen und Fabrikationsrapporten zur Mengenkontrolle.

Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a)innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen; b)in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und c)die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.

N2.Nachweis und Kontrolle von Auflagen

Der Abschluss des Verfahrens bzw. die Verfahrensbeendigung setzt regelmäßig voraus, dass die in der Bewilligung festgelegten Auflagen gegenüber der überwachenden Stelle nachgewiesen und von dieser kontrolliert sind.

Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird (vgl. Urteil des BVGer A-6139/2019 vom 18. August 2020 E. 2.2.3). Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

N3.Nichtfälligkeit bedingt ausgesetzter Zollabgaben

Bei ordnungsgemässem Abschluss sind bedingt ausgesetzte Zollabgaben nicht fällig, wenn Bewilligungsauflagen eingehalten wurden.

Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird (vgl. Urteil des BVGer A-6139/2019 vom 18. August 2020 E. 2.2.3). Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

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