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Art. 166

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 59 Abs. 2 ZG)

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

  1. anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
  2. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
  3. zuständige überwachende Stelle;
  4. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
  5. Beschreibung der Veredelung;
  6. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
  7. Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
  8. Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.

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