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Art. 165

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 59 Abs. 2 ZG)

  1. Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
    1. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben;
    2. die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und
    3. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2. Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.
  3. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.1
  4. Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

1 commentary

N1.Auflagen als Voraussetzung für Zollvorteile

Die Bewilligung kann mit individuellen Auflagen (z. B. Fristen, Kontrollvorschriften) verbunden sein; die Einhaltung solcher individuellen BAZG-Auflagen ist Voraussetzung für eine Zollermässigung oder -befreiung bzw. eine verbindliche Voraussetzung für Zollermässigung.

Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf einer Bewilligung der EZV (Art. 59 Abs. 2 ZG). Entsprechend können die inländischen Waren von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem die EZV die aktive Veredelung bewilligt hat (Art. 41 Abs. 3 ZV). Die Bewilligung kann allerdings mit Auflagen verbunden sowie mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird von der EZV namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (statt vieler: Urteil des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2.3 m.w.H.). Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft.
Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sowie mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird vom BAZG namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften des BAZG ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Urteile des BVGer A-6139/2019 vom 18. August 2020 E. 2.2.2; A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.2.2; A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.2.2; A-8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2; A-510/2011 et al. vom 14. August 2012 E. 2.4; Ivo Gut, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4).

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