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Art. 161

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 56 Abs. 2 ZG)

  1. Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
    1. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
    2. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
  2. Das BAZG kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnte, verbieten.

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