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Art. 142

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet gelten als grenzüberschreitende Flüge. Das BAZG kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilligen. Es legt in der Bewilligung die Bedingungen fest.1
  2. Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
  3. Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
  4. Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

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